Schulplatzklagen / Schulzulassungsrecht

Gymnasium und Oberschule

Beim Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule melden Eltern ihre Kinder am Gymnasium oder an der Oberschule ihrer Wahl an. Entscheidend für die Kinder und Eltern sind meist kurze Schulwege, angebotene Profile und Fremdsprachen oder einfach Freundschaften. Doch vor allem in Leipzig und anderen Großstädten übersteigen die Anmeldezahlen die Plätze an den beliebten Schulen. Hat man im Auswahlverfahren kein Glück und sind auch an der Zweit- und Drittwunschschule alle Plätze anderweitig belegt, wird ein Schulplatz zugewiesen, der nicht auf der Wunschliste stand und meist mit einem langen Schulweg verbunden ist. Diese Umlenkungen betreffen jedes Jahr etliche Schüler.

Über die Aufnahme an einem Gymnasium / an einer Oberschule entscheidet der/die jeweilige Schulleiter/in im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Die Auswahlkriterien, zu denen der Gesetzgeber in Sachsen keine Vorgaben gemacht hat, müssen sachgerecht sein und fehlerfrei angewandt werden. In den Schulplatzklageverfahren prüft das Verwaltungsgericht, ob die Auswahlkriterien rechtmäßig sind und rechtsfehlerfrei angewandt wurden und ob die zu Unrecht abgelehnten Bewerber noch mit aufgenommen werden müssen. In der Vergangenheit kam es so zu vielen gerichtlichen Entscheidungen, in denen sich Kläger mit Erfolg

  • gegen ein Auswahlkriterium nach Leistung,
  • gegen die Bevorzugung von Zwillingen im Losverfahren,
  • gegen die fehlerhafte Anwendung des Geschwisterkindkriteriums,
  • gegen einen überlangen Schulweg,
  • gegen ein unsachgemäßes Schulwegkriterium,
  • gegen die fehlerhafte Bestimmung der Klassenobergrenze,
  • gegen ein rechtswidriges Nachrückverfahren usw. wehrten.

Derzeit werden von Leipziger Gymnasien meist die Kriterien (1.) Geschwisterkinder, (2.) ärztlich attestierte Gehbehinderung und (3.) Losverfahren angewandt. An Oberschulen werden oft speziellere, dafür fehleranfälligere Kriterien verwendet. Oft können wir uns in den Verfahren mit der Schulbehörde auch auf Wunschschulplätze oder alternative Schulplätze für unsere Mandanten verständigen, wenn Plätze frei bleiben oder wieder frei werden.

Grundschule

Bei den Grundschulen gilt die Regel, dass Eltern ihre Kinder an der Grundschule ihres Schulbezirkes anmelden müssen (Sprengelpflicht). Dadurch sollen kurze Schulwege und eine gleichmäßige Auslastung der Schulen gewährleistet werden. So einfach ist es jedoch nicht, wenn mehrere Grundschulen einem gemeinsamen, großräumigen Schulbezirk zugeordnet sind, und ausgerechnet an der Wunschgrundschule mehr Anmeldungen eingehen als Plätze vorhanden sind. Schwierig wird es auch dann, wenn Eltern ihr Kind aus wichtigen Gründen an einer Schule außerhalb des Schulbezirkes anmelden wollen. Auch in diesen Fällen kann sich eine Schulplatzklage lohnen.

Rechtsschutz

Gegen die Schulzuweisungsbescheide bzw. Ablehnungsbescheide kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhalten wir Akteneinsicht in die Auswahlverfahren der jeweiligen Schulen bzw. die Umlenkungsentscheidungen der Schulbehörde.

Da die Widerspruchsverfahren meist bis zum Schuljahresbeginn oder sogar länger andauern, kann zudem ein gerichtliches Eilverfahren geboten sein. Im gerichtlichen Verfahren prüft das Verwaltungsgericht, ob die Auswahlentscheidung der Schule möglicherweise fehlerhaft war und deshalb ein zusätzlicher Schulplatz bereitgestellt werden muss, oder ob die Kapazität falsch bestimmt oder nicht ausgeschöpft wurde und aus diesem Grund ein Schulplatz beansprucht werden kann.

Beratung / Vertretung

Wir beraten Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten in Ihrem speziellen Fall und vertreten Sie im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.

Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wenn Sie den Schulzuweisungsbescheid für Ihr Kind erhalten haben und rechtliche dagegen vorgehen möchten. Rufen Sie uns an unter 0341-978 525 40, hinterlassen Sie uns eine Rückrufbitte oder mailen Sie uns unter kontakt@kiebs-frankenstein.de.