Ihre Anwälte für Kitarecht
Jedes Kind hat ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (Kinderkrippe) oder in der Kindertagespflege (Tagesmutter/Tagesvater). Mit drei Jahren kann jedes Kind gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Platz in einer Tageseinrichtung (Kindergarten) beanspruchen.
Los geht es mit einer Bedarfsanmeldung. § 4 Satz 2 SächsKitaG bestimmt, dass Eltern den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden haben. In Leipzig gibt es hierfür das Kivan-Elternportal auf www.meinkitaplatz-leipzig.de
Wenn jedoch kein freier Platz zur Verfügung steht und die Suche erfolglos bleibt, sollte schnell Rechtsrat eingeholt werden. Gern beraten wir Sie zu den Chancen einer Kitaplatzklage, vertreten Sie außergerichtlich gegenüber der Behörde und führen gerichtliche Verfahren für Sie durch.
Beim zuständigen Verwaltungsgericht können wir für Sie zwei Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn ein gerichtliches Eilverfahren auf vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes einleiten. Bei längerer Untätigkeit der Behörde kann auch Untätigkeitsklage erhoben und die endgültige Zuweisung eines Betreuungsplatzes beantragt werden.
Wichtig zu wissen: Mit der Kitaplatzklage kann man keinen Platz an einer bestimmten Wunschkita einklagen, sondern nur generell einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Denn das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gemäß § 4 Satz 1 SächsKitaG besteht nur im Rahmen freier Kapazitäten.
Schließlich können Ansprüche auf Kostenerstattung für die alternative Betreuung in einer privaten Einrichtung oder Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in Betracht kommen, wenn der Betreuungsplatz nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Auch diese Ansprüche prüfen wir für Sie und machen sie gegenüber der Behörde für Sie geltend.
Ein telefonisches Erstgespräch ist bei uns kostenfrei möglich. Für die Kitaplatzklage berechnen wir ein Pauschalhonorar. Einen Teil davon erstattet der Klagegegner, sofern wir im gerichtlichen Verfahren erfolgreich sind.