Kosten
Beratung
Für ein telefonisches Erstgespräch zum allgemeinen Ablauf einer Studienplatzklage berechnen wir keine Kosten. Alle anderen telefonischen Erstberatungen in unseren Tätigkeitsbereichen bieten wir für 190,00 EUR (inkl. USt.) an. Rufen Sie uns an unter 0341-978 525 40, hinterlassen Sie uns eine Rückrufbitte, mailen Sie uns kontakt@kiebs-frankenstein.de oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.
Außergerichtliche Tätigkeit
Für unsere außergerichtliche Tätigkeit vereinbaren wir je nach Rechtsgebiet entweder ein Pauschalhonorar oder rechnen die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden gesetzlichen Gebühren ab. Gern listen wir Ihnen vorab die voraussichtlich entstehenden Kosten auf.
Gerichtliches Verfahren
In unseren Tätigkeitsbereichen vertreten wir Sie ausnahmslos vor Verwaltungsgerichten. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens setzen sich aus drei Positionen zusammen: Den Gerichtskosten, den Kosten der Gegenseite und den Kosten für den eigenen Anwalt. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Sie werden auf der Grundlage eines sog. Streitwertes berechnet. Das Verwaltungsgericht legt diesen für jedes Verfahren gesondert nach einer Streitwerttabelle, die in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt ist, fest. Der Streitwert ist auch die Berechnungsgrundlage für die Kosten des eigenen Anwaltes und des gegnerischen Anwalts, sofern die Behörde anwaltlich vertreten ist. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die dort geregelten Gebühren dürfen in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird auch darüber entschieden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auch hier gilt der Grundsatz, wer verliert, bezahlt. Selbstverständlich informieren wir Sie vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens über das damit verknüpfte Kostenrisiko, also die maximal anfallenden Kosten.
Rechtsschutzversicherung
Die von uns bearbeiteten Rechtsgebiete gehören in den Bereich des Verwaltungsrechts. Eine Inanspruchnahme Ihrer Rechtsschutzversicherung ist daher nur möglich, wenn dieses Rechtsgebiet von Ihrem Versicherungsvertrag umfasst ist. Für Studienplatzklagen gilt: auch wenn Verwaltungsrecht in Ihrem Versicherungsvertrag eingeschlossen ist, findet sich in vielen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen leider ein Ausschluss der Studienplatzklage. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, prüfen wir gern, ob eine Kostenübernahme durch Ihre Versicherung möglich ist und fragen diese dort an.
Prozesskostenhilfe
Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, werden wir für Sie auch im Rahmen von Prozesskostenhilfe tätig. Wenn Sie noch keine Ausbildung oder kein Studium abgeschlossen haben, besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren nur dann, wenn die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe auch bei Ihren Eltern vorliegen. Die Gewährung von elternunabhängiger PKH ist in der Regel nur dann möglich, wenn Sie wirtschaftlich bereits auf eigenen Füßen stehen. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussichten der Klage. Bitte berücksichtigen Sie, dass die möglicherweise von Ihnen zu tragenden Kosten der Behörde nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind.